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Äußeres Ansehen

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Beschreibung für "Äußeres Ansehen":
Es kann durchaus vorkommen, das nach der Reparatur eine Fahrzeugschadens die Lackierung nicht mehr einheitlich ist. Hier wäre eine sog. Beilackierung notwendig, die jedoch von vielen Versicherungsgesellschaften nicht übernommen wird, da nach den vertraglichen Bestimmungen "Minderung an Wert, und äußerem Ansehen" man nicht ersetzen muß.
Es gibt jedoch in § 13 Abs. V AKB eine Regelung die vorsieht, das bei einem Totalschaden die erforderliche Kosten zur Wiederherstellung erstattet werden müssen. Dies bedeutet auch, das das Fahrzeug in den ursprünglichen Zustand versetzt werden muß. Ist dafür eine Beilackierung notwendig, so muß der Versicherer die Kosten übernehmen.


weitere Begriffe in unserem Lexikon:
Allmählichkeitsschäden / Haftpflicht, Beitragsdepot für Kapitalversicherungen, Erhöhte Gefahr,


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